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Poppe & Groninger GmbH (P&G) – Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Geltung
    1. Es gelten ausschließlich die AGB der P&G für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“).

    2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Käufers werden nur Vertragsbestandteil, soweit P&G diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

    3. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn P&G in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführt.

    4. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen.
  2. Vertragsschluss
    1. Die Angebote von P&G sind freibleibend. Ein Vertrag kommt mit schriftlicher Bestätigung des Angebots durch P&G oder bei Lieferung der Ware zustande.
  3. Beschaffenheit der Ware, Liefermenge, Abweichungen
    1.  Bei der von P&G verkauften Ware handelt es sich in der Regel um Naturprodukte. Daher kann es zu geringfügigen Abweichungen in Farbe, Form, Zusammensetzung, oder Füllhöhe kommen, die wir uns ausdrücklich vorbehalten. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

    2. Mehr- oder Minderlieferung im branchenüblichen Bereich bleiben vorbehalten, soweit diese durch die Eigenschaft der Ware als Naturprodukt bedingt sind.
  4. Lieferung
    1. Die Lieferung erfolgt ab Lager Seevetal, wo auch der Erfüllungsort ist. Die Lieferung erfolgt, wenn der Käufer den Kaufpreis vollständig entrichtet hat. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist P&G berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

    2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

    3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist P&G berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen.

    4. P&G kann den vereinbarten Liefertermin im Falle von höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen oder, falls P&G selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird (Selbstbelieferungsvorbehalt), auf einen Termin nach Ende der Behinderung verschieben. Der Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nur für den Fall eines kongruenten Deckungsgeschäfts.
  5. Preise und Zahlung
    1. Alle Preise verstehen sich ab Werk Lager Seevetal, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und inklusive der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

    2. Der Kaufpreis ist sofort zur Zahlung fällig. Der Käufer kommt spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung ohne weitere Mahnung in Verzug. Im Falle des Verzugs werden auf den fälligen Betrag Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.

    3. 5.3 Im Falle eines Versendungskaufs nach Ziff. 4.1 trägt der Käufer sämtliche Kosten des Versands exklusive der Kosten der Verpackung.
  6. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur vollständigen Erfüllung der Forderungen der P&G gegen den Käufer aus dem Kaufvertrag und den laufenden Geschäftsbeziehungen, einschließlich bestehender und zukünftiger und sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, behält sich P&G das Eigentum an der gelieferten Ware vor (Vorbehaltsware).

    2. Bei Vertragsverletzungen des Käufers, einschließlich Zahlungsverzug, ist P&G berechtigt, die Vorbehaltsware nach Setzen einer angemessenen Frist zurückzuverlangen.

    3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt, an P&G ab.

    4. Unbesehen der Befugnis der P&G, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung berechtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich P&G, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für P&G vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die P&G nicht gehören, so erwirbt P&G Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen P&G nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt P&G Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und P&G bereits jetzt einig, dass der Käufer P&G anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. P&G nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für P&G verwahren. Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Käufer P&G unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird. Er hat außerdem in diesem Fall auf das Eigentum der P&G an der Vorbehaltsware hinzuweisen.

    5. Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, ist P&G verpflichtet, die Sicherheiten nach Wahl der P&G auf Verlangen des Käufers freizugeben.
  7. 7. Gewährleistung
    1. Voraussetzung für Mängelansprüche des Käufers ist, dass er seiner Untersuchungs- und Rügepflicht (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der P&G für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen

    2. Bei Sach- oder Rechtsmängeln hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung. Dies geschieht nach Wahl von P&G in Form der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, nach angemessener Frist den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

    3. Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang.

    4. P&G übernimmt keine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Waren. Bei Lieferung von Mustern und Proben gelten deren Eigenschaften nicht als garantiert, es sei denn, dass anderes ausdrücklich schriftlich bestimmt ist.
  8. Haftung
    1. P&G haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von P&G, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von P&G beruhen sowie für Schäden, die durch Fehlen einer von P&G garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden oder bei arglistigem Verhalten von P&G.

    2. P&G haftet unbeschränkt für Schäden, die durch P&G oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.

    3. Bei der leicht fahrlässig verursachten Verletzung von Kardinalpflichten haftet P&G außer in den Fällen der Ziffern 8.1, 8.2 oder 8.4 der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Kardinalpflichten sind abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen.

    4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

    5. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen P&G beträgt ein (1) Jahr außer in den Fällen der Ziffern 8.1, 8.2 oder 8.4.

    6. P&G haftet für Schäden ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Klausel. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen.
  9. Sonstiges
    1. Der Käufer darf seine Rechte aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von P&G abtreten

    2. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

    3. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

    4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Seevetal.