Poppe &
Groninger GmbH
(P&G) –
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
(AGB)
- Geltung
- Es gelten
ausschließlich
die AGB der
P&G für
alle unsere
Geschäftsbeziehungen
mit unseren
Kunden
(„Käufer“).
- Abweichende,
entgegenstehende
oder
ergänzende AGB
des Käufers
werden nur
Vertragsbestandteil,
soweit P&G
diesen
ausdrücklich
schriftlich
zugestimmt
hat.
- Diese AGB
gelten auch
für alle
zukünftigen
Geschäfte
zwischen den
Parteien sowie
auch dann,
wenn P&G
in Kenntnis
abweichender
oder
entgegenstehender
Bedingungen
die Lieferung
der Ware
durchführt.
- Diese AGB
gelten nur
gegenüber
Unternehmern,
juristischen
Personen des
öffentlichen
Rechts oder
öffentlichrechtlichen
Sondervermögen.
- Vertragsschluss
- Die
Angebote von
P&G sind
freibleibend.
Ein Vertrag
kommt mit
schriftlicher
Bestätigung
des Angebots
durch P&G
oder bei
Lieferung der
Ware zustande.
- Beschaffenheit
der Ware,
Liefermenge,
Abweichungen
- Bei
der von
P&G
verkauften
Ware handelt
es sich in der
Regel um
Naturprodukte.
Daher kann es
zu
geringfügigen
Abweichungen
in Farbe,
Form,
Zusammensetzung,
oder Füllhöhe
kommen, die
wir uns
ausdrücklich
vorbehalten.
Solche
Abweichungen
stellen keinen
Mangel dar.
- Mehr- oder
Minderlieferung
im
branchenüblichen
Bereich
bleiben
vorbehalten,
soweit diese
durch die
Eigenschaft
der Ware als
Naturprodukt
bedingt sind.
- Lieferung
- Die
Lieferung
erfolgt ab
Lager
Seevetal, wo
auch der
Erfüllungsort
ist. Die
Lieferung
erfolgt, wenn
der Käufer den
Kaufpreis
vollständig
entrichtet
hat. Auf
Verlangen und
Kosten des
Käufers wird
die Ware an
einen anderen
Bestimmungsort
versandt
(Versendungskauf).
Soweit nicht
etwas anderes
vereinbart
ist, ist
P&G
berechtigt,
die Art der
Versendung
(insbesondere
Transportunternehmen,
Versandweg,
Verpackung)
selbst zu
bestimmen.
- Die Gefahr
des zufälligen
Untergangs und
der zufälligen
Verschlechterung
der Ware geht
spätestens mit
der Übergabe
auf den Käufer
über. Beim
Versendungskauf
geht jedoch
die Gefahr des
zufälligen
Untergangs und
der zufälligen
Verschlechterung
der Ware sowie
die
Verzögerungsgefahr
bereits mit
Auslieferung
der Ware an
den Spediteur,
den
Frachtführer
oder der sonst
zur Ausführung
der Versendung
bestimmten
Person oder
Anstalt über.
Der Übergabe
steht es
gleich, wenn
der Käufer im
Verzug der
Annahme ist.
- Kommt der
Käufer in
Annahmeverzug,
unterlässt er
eine
Mitwirkungshandlung
oder verzögert
sich die
Lieferung aus
anderen, vom
Käufer zu
vertretenden
Gründen, so
ist P&G
berechtigt,
Ersatz des
hieraus
entstehenden
Schadens
einschließlich
Mehraufwendungen
(zB
Lagerkosten)
zu verlangen.
- P&G
kann den
vereinbarten
Liefertermin
im Falle von
höherer
Gewalt,
Betriebsstörungen,
Transportverzögerungen,
Maßnahmen im
Rahmen von
Arbeitskämpfen
oder, falls
P&G selbst
nicht richtig
oder nicht
rechtzeitig
beliefert wird
(Selbstbelieferungsvorbehalt),
auf einen
Termin nach
Ende der
Behinderung
verschieben.
Der
Selbstbelieferungsvorbehalt
gilt nur für
den Fall eines
kongruenten
Deckungsgeschäfts.
- Preise und
Zahlung
- Alle
Preise
verstehen sich
ab Werk Lager
Seevetal,
zuzüglich der
jeweils
geltenden
gesetzlichen
Umsatzsteuer
und inklusive
der Kosten für
Verpackung,
soweit nicht
ausdrücklich
anders
vereinbart.
- Der
Kaufpreis ist
sofort zur
Zahlung
fällig. Der
Käufer kommt
spätestens 14
Tage nach
Zugang der
Rechnung ohne
weitere
Mahnung in
Verzug. Im
Falle des
Verzugs werden
auf den
fälligen
Betrag Zinsen
in Höhe von 8
Prozentpunkten
über dem
jeweiligen
Basiszinssatz
berechnet.
5.3 Im Falle
eines
Versendungskaufs
nach Ziff. 4.1
trägt der
Käufer
sämtliche
Kosten des
Versands
exklusive der
Kosten der
Verpackung.
-
Verlängerter
Eigentumsvorbehalt
- Bis zur
vollständigen
Erfüllung der
Forderungen
der P&G
gegen den
Käufer aus dem
Kaufvertrag
und den
laufenden
Geschäftsbeziehungen,
einschließlich
bestehender
und
zukünftiger
und sämtlicher
Saldoforderungen
aus
Kontokorrent,
behält sich
P&G das
Eigentum an
der
gelieferten
Ware vor
(Vorbehaltsware).
- Bei
Vertragsverletzungen
des Käufers,
einschließlich
Zahlungsverzug,
ist P&G
berechtigt,
die
Vorbehaltsware
nach Setzen
einer
angemessenen
Frist
zurückzuverlangen.
- Der Käufer
ist zur
Weiterveräußerung
der
Vorbehaltsware
im
gewöhnlichen
Geschäftsverkehr
berechtigt. In
diesem Falle
tritt er
jedoch bereits
jetzt alle
Forderungen
aus einer
solchen
Weiterveräußerung,
gleich ob
diese vor oder
nach einer
evtl.
Verarbeitung
der
Vorbehaltsware
erfolgt, an
P&G ab.
- Unbesehen
der Befugnis
der P&G,
die Forderung
selbst
einzuziehen,
bleibt der
Käufer auch
nach der
Abtretung zum
Einzug der
Forderung
berechtigt. In
diesem
Zusammenhang
verpflichtet
sich P&G,
die Forderung
nicht
einzuziehen,
solange und
soweit der
Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen
nachkommt,
kein Antrag
auf Eröffnung
eines
Insolvenz-
oder ähnlichen
Verfahrens
gestellt ist
und keine
Zahlungseinstellung
vorliegt. Eine
Verarbeitung
oder Umbildung
der
Vorbehaltsware
durch den
Käufer wird
immer für
P&G
vorgenommen.
Wenn die
Vorbehaltsware
mit anderen
Sachen
verarbeitet
wird, die
P&G nicht
gehören, so
erwirbt
P&G
Miteigentum an
der neuen
Sache im
Verhältnis des
Wertes der
Vorbehaltsware
(Rechnungsendbetrag
inklusive der
Umsatzsteuer)
zu den anderen
verarbeiteten
Sachen im
Zeitpunkt der
Verarbeitung.
Im Übrigen
gilt für die
durch
Verarbeitung
entstehende
neue Sache das
Gleiche wie
für die
Vorbehaltsware.
Wird die
Vorbehaltsware
mit anderen
P&G nicht
gehörenden
Sachen
untrennbar
verbunden oder
vermischt, so
erwirbt
P&G
Miteigentum an
der neuen
Sache im
Verhältnis des
Wertes der
Vorbehaltsware
(Rechnungsendbetrag
inklusive der
Umsatzsteuer)
zu den anderen
verbundenen
oder
vermischten
Sachen im
Zeitpunkt der
Verbindung
oder
Vermischung.
Wird die
Vorbehaltsware
in der Weise
verbunden oder
vermischt,
dass die Sache
des Käufers
als Hauptsache
anzusehen ist,
sind der
Käufer und
P&G
bereits jetzt
einig, dass
der Käufer
P&G
anteilsmäßig
Miteigentum an
dieser Sache
überträgt.
P&G nimmt
diese
Übertragung
an. Das so
entstandene
Alleineigentum
oder
Miteigentum an
einer Sache
wird der
Käufer für
P&G
verwahren.
Soweit der
Kaufpreis
nicht
vollständig
bezahlt ist,
hat der Käufer
P&G
unverzüglich
schriftlich
davon in
Kenntnis zu
setzen, wenn
die Ware mit
Rechten
Dritter
belastet oder
sonstigen
Eingriffen
Dritter
ausgesetzt
wird. Er hat
außerdem in
diesem Fall
auf das
Eigentum der
P&G an der
Vorbehaltsware
hinzuweisen.
- Insoweit
die oben
genannten
Sicherheiten
die zu
sichernden
Forderungen um
mehr als 10%
übersteigen,
ist P&G
verpflichtet,
die
Sicherheiten
nach Wahl der
P&G auf
Verlangen des
Käufers
freizugeben.
- 7.
Gewährleistung
- Voraussetzung
für
Mängelansprüche
des Käufers
ist, dass er
seiner
Untersuchungs-
und
Rügepflicht
(§§ 377, 381
HGB)
nachgekommen
ist. Versäumt
der Käufer die
ordnungsgemäße
Untersuchung
und/oder
Mängelanzeige,
ist die
Haftung der
P&G für
den nicht
angezeigten
Mangel
ausgeschlossen
- Bei Sach-
oder
Rechtsmängeln
hat der Käufer
ein Recht auf
Nacherfüllung.
Dies geschieht
nach Wahl von
P&G in
Form der
Mangelbeseitigung
oder
Ersatzlieferung.
Bei
Fehlschlagen
der
Nacherfüllung
ist der Käufer
berechtigt,
nach
angemessener
Frist den
Kaufpreis zu
mindern oder
vom Vertrag
zurückzutreten.
- Ansprüche
aus Sach- und
Rechtsmängeln
verjähren
innerhalb von
12 Monaten
nach
Gefahrübergang.
- P&G
übernimmt
keine Garantie
hinsichtlich
der
Beschaffenheit
oder
Haltbarkeit
der Waren. Bei
Lieferung von
Mustern und
Proben gelten
deren
Eigenschaften
nicht als
garantiert, es
sei denn, dass
anderes
ausdrücklich
schriftlich
bestimmt ist.
- Haftung
- P&G
haftet
unbeschränkt
für Schäden
aus der
Verletzung des
Lebens, des
Körpers oder
der
Gesundheit,
die auf einer
Pflichtverletzung
von P&G,
eines
gesetzlichen
Vertreters
oder
Erfüllungsgehilfen
von P&G
beruhen sowie
für Schäden,
die durch
Fehlen einer
von P&G
garantierten
Beschaffenheit
hervorgerufen
wurden oder
bei
arglistigem
Verhalten von
P&G.
- P&G
haftet
unbeschränkt
für Schäden,
die durch
P&G oder
durch einen
gesetzlichen
Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich
oder durch
grobe
Fahrlässigkeit
verursacht
wurden.
- Bei der
leicht
fahrlässig
verursachten
Verletzung von
Kardinalpflichten
haftet P&G
außer in den
Fällen der
Ziffern 8.1,
8.2 oder 8.4
der Höhe nach
begrenzt auf
den
vertragstypisch
vorhersehbaren
Schaden.
Kardinalpflichten
sind abstrakt
solche
Pflichten,
deren
Erfüllung die
ordnungsgemäße
Durchführung
eines
Vertrages
überhaupt erst
ermöglicht und
auf deren
Einhaltung die
Vertragsparteien
regelmäßig
vertrauen
dürfen.
- Die
Haftung nach
dem
Produkthaftungsgesetz
bleibt
unberührt.
- Die
Verjährungsfrist
für
Schadensersatzansprüche
gegen P&G
beträgt ein
(1) Jahr außer
in den Fällen
der Ziffern
8.1, 8.2 oder
8.4.
- P&G
haftet für
Schäden
ausschließlich
nach den
Bestimmungen
dieser
Klausel. Jede
weitere
Haftung ist
ausgeschlossen.
- Sonstiges
- Der Käufer
darf seine
Rechte aus dem
Vertrag nur
mit vorheriger
schriftlicher
Zustimmung von
P&G
abtreten
- Der Käufer
ist zur
Aufrechnung
nur
berechtigt,
soweit seine
Gegenansprüche
unbestritten
oder
rechtskräftig
festgestellt
sind. Zur
Geltendmachung
von
Zurückbehaltungsrechten
ist der Käufer
nur aufgrund
von
Gegenansprüchen
aus dem
gleichen
Vertragsverhältnis
berechtigt.
- Dieser
Vertrag
unterliegt dem
Recht der
Bundesrepublik
Deutschland
unter
Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
- Ausschließlicher
Gerichtsstand
für alle
Streitigkeiten
aus oder in
Zusammenhang
mit diesem
Vertrag ist
Seevetal.
|
|